Freie Meinungsäußerung!?

Ich habe mich gefragt, wie ist das jetzt mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung? Und hab mal eine Kurzrecherche angefangen (alle Links wurden am 22.08.2018 abgerufen):

Gesetzliches

Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet — neben der Informationsfreiheit, der Presse- und Rundfunkfreiheit — das allgemeine, Jedermann zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung.

Die in in Artikel 9 EMRK geschützte Gedankenfreiheit ist die Freiheit des Denkens, insbesondere in weltanschaulichen und politischen Dingen.

Die in Artikel 10 EMRK geschützte Meinungsfreiheit ist dagegen die Freiheit, seine Gedanken laut und öffentlich auszusprechen, verstanden als das subjektive Recht auf freie Rede, auf freie Äußerung und auf die (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln. Eine so verstandene Meinungsfreiheit geht über die Gedankenfreiheit — und damit über die allgemeine Gewährleistung des Art. 8 EMRK hinaus. Sie war den Verfassern der Menschenrechtskonvention so wichtig, dass sie in Artikel 9 gesondert geschützt wurde.

Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert die Meinungsfreiheit jedoch nicht unbegrenzt, sondern akzeptiert, dass die freie Rede auch mit Pflichten und Verantwortung verbunden und erlaubt ihre Einschränkung aufgrund eines Gesetzes

  • aus Gründender nationalen Sicherheit,
  • zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (einschließlich der Moral),
  • zur Verhütung von Straftaten,
  • aus Gründen des Ehrschutzes sowie zur Wahrung der Rechte Dritter,
  • zur Verhindung der Verbreitung vertraulicher Informationen sowie
  • zur Wahrung der Autorität und Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

https://www.menschenrechtskonvention.eu/freie-meinungsaeusserung-9295/

FAZIT: Es gibt eine gesetzliche Grundlage, die die freie Meinungsäußerung schützt, sie beinhaltet aber auch Einschränkungen.

Was darf ich nicht?

Üble Nachrede § 111 StGB

Üble Nachrede ist der Vorwurf

•einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder

•eines unehrenhaften Verhaltens (z.B. Faschist, Rechtsextremist,…) oder

•eines Verhaltens gegen die guten Sitten

vor zumindest einer weiteren Person.

Die Tat kann nicht bestraft werden, wenn der Wahrheitsbeweis gelingt oder der Täter im guten Glauben gehandelt hat (§ 111 Abs 3).

Beleidigung § 115 StGB

Darunter wird die Beschimpfung oder Verspottung einer Person vor mindestens zwei anderen verstanden.

Kreditschädigung § 152 StGB

Kreditschädigung ist die Behauptung falscher Tatsachen, wenn dadurch

•der Kredit,

•der Erwerb oder

•das berufliche Fortkommen

anderer geschädigt oder gefährdet wird.

Verleumdung § 297 StGB

Bei Verleumdung wird jemand verdächtigt, eine strafbare Handlung begangen zu haben, obwohl klar ist, dass der Vorwurf falsch und die Person dadurch gefährdet ist, von Polizei oder Staatsanwaltschaft verfolgt zu werden.

Mediengesetz

Wird die „Verleumdung“ oder „Ehrenbeleidigung“ in einem Medium (Zeitung; Fernsehen; facebook, Internet etc) begangen, können Ansprüche auf Bezahlung einer medienrechtlichen Entschädigung nach §§ 6 ff MedienG gegen das Medium bestehen.

Bei Verbreitung unwahrer Tatsachenmitteilungen in einem periodischen Medium, besteht außerdem ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung (§ 9 MedienG).

Wurde über ein Strafverfahren berichtet, besteht ein Anspruch auf Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung über den Ausgang dieses Strafverfahrens (§ 10 MedienG).

Die Bestimmungen des Mediengesetzes sollen insbesondere dem Schutz der Unschuldsvermutung dienen.

Fotos

Bei der Veröffentlichung von Fotos, auf denen Sie zu sehen sind, bietet § 78 UrhG Schutz (Recht am eigenen Bild).

Bilder von Personen dürfen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten (oder naher Angehöriger) verletzt werden. Ob das der Fall ist, muss im Einzelfall abgewogen und nach objektiven Gesichtspunkten geprüft werden. Dabei kommt es auch auf begleitende Texte und den Gesamtzusammenhang an, in dem das Foto veröffentlicht wurde.

Verhetzung § 283 StGB

Opfer sind in diesem Fall nicht Einzelpersonen, sondern bestimmte Personengruppen, die der Täter als Angehörige einer bestimmten Rasse, Sprache, Hautfarbe, Ethnie, Staatsbürgerschaft, Religion, Weltanschauung, Abstammung, Geschlecht, Behinderung, sexuellen Ausrichtung definiert.

Verhetzung liegt unter anderem vor, wenn der Täter für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar hetzt. Unter Hetze werden zB Beschimpfungen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise verstanden. Breite Öffentlichkeit liegt nach der Auslegung der Gerichte ab 150 Personen vor. Maßgeblich ist, dass mehr als 150 Personen die Hetze wahrnehmen könnten, nicht auch, dass sie die Hetze tatsächlich wahrgenommen haben.

Eine Gesetzesnovelle zu § 283 StGB ist in Planung.

https://www.strafrecht-wien.at/strafverteidiger-rechtsanwalt/ueble-nachrede-verleumdung-verhetzung-unschuldsvermutung/

FAZIT: Das Strafgesetzbuch gibt vor, was unter übler Nachrede, Beleidigung, Kreditschädigung, Verleumdung und Verhetzung verstanden wird.

Weitere Grundrechte

Meinungsfreiheit bedeutet aber mehr als nur das Recht auf eine eigene Meinung. Es bedeutet auch, nach den eigenen Ansichten leben und handeln zu dürfen. Jeder darf, kann und soll so sein, wie es am besten zu ihm oder ihr passt. Aber natürlich nur, solange dabei niemand anderem geschadet wird.

Meinungsfreiheit ist dabei die Grundlage, auf der weitere Grundrechte aufgebaut sind:

•Die Medien können frei entscheiden, worüber sie berichten (Informations- und Pressefreiheit).

•Jeder Mensch darf für sich bestimmen, ob und woran man glaubt (Religionsfreiheit).

•KünstlerInnen haben das Recht sich durch ihre Kunstwerke frei auszudrücken und ohne Beeinflussung zu arbeiten (Künstlerische Freiheit).

https://www.demokratiewebstatt.at/thema/thema-sag-deine-meinung/meinungsfreiheit-grundlage-der-demokratie/

FAZIT: Aus dem Recht zur freien Meinungsäußerung ergeben sich: Informations- und Pressefreiheit, Religionsfreiheit und künstlerische Freiheit.

Was sagt die Stadt Wien dazu?

Stadt-wien.AT lässt Sie verändern

„Freie Meinungsäußerung“ versteht sich als dynamischer Prozess, bei dem ständig neue Themen aufgegriffen werden um sie zu diskutieren, zu analysieren und optimaler Weise Lösungsvorschläge vorzubringen. Dabei werden jene Themen aufgegriffen, die sie in ihren Posts als wichtig erachten und von denen sie sich wünschen, dass sie angesprochen werden. Und vergessen sie nicht, dass jeder Einzelfall wichtig ist; denn eine Gesellschaft ist am Ende auch nur die Summe aller Einzelfälle.

Ergebnisse werden veröffentlicht

Stadt-wien.AT versteht sich dabei nicht „nur“ als Plattform für ihre Meinungen, wir möchten auch Ergebnisse oder Lösungsvorschläge weiterkommunizieren. Die Freie Meinungsäußerung wird natürlich nicht beschnitten, indiziert oder schlichtweg nicht veröffentlicht. Jeder hat Platz für seine Meinung; allerdings werden rassistische, verhetzende oder sonstige, laut dem Gesetz verbotene, Posts aus moralischen und rechtlichen Gründen sofort gelöscht, sobald sie gelesen wurden. Ansonsten gibt es keine Einschränkungen, ihre Meinung hat ja auch keine!

Wenn Sie einfach nur mal gesagt haben wollen, was Ihnen am A… geht, dann gerne hier

https://www.stadt-wien.at/politik/freie-meinungsaeusserung-meinungsfreiheit.html

FAZIT: Die Stadt Wien bietet eine Plattform an, wo jeder seine Meinung äußern darf (mit bestimmten Einschränkungen).

Private Initiative für politische Bildung

Ohne Meinungsfreiheit kann Demokratie – verstanden als Lösung gemeinsamer Probleme in öffentlicher Diskussion – nicht funktionieren. Meinungsfreiheit garantiert, dass jede und jeder die Möglichkeit hat, frei und ohne Furcht zu sprechen, Einstellungen, Kritik, Ängste oder Ideale zu äußern. Sie ist ebenso wichtig, um Fragen an jene zu stellen, die in Staat und Gesellschaft Macht und Einfluss haben.

Wie weit dürfen Meinungen gehen?

Meinungen können sehr vieles umfassen: Werturteile und Kritik, die andere herausfordern, aber auch Verachtung und Beleidigung zum Ausdruck bringen können. Dabei stellt sich die Frage: Wie weit darf man gehen? Wann darf die Meinungsfreiheit – wie das ja die Europäische Menschenrechtskonvention vorsieht (siehe: http://bit.ly/2kkPYrZ) – vom Staat beschränkt werden?

Wir haben betont, dass Demokratie nicht ohne Meinungsfreiheit funktionieren kann. Demokratie lebt von Kritik und Diskussion. Dafür braucht es oft Zuspitzung, die erst Aufmerksamkeit schafft. In der Demokratie muss es möglich sein, ohne Angst vor Verfolgung Autoritäten, Behörden, Unternehmen, Religionsgemeinschaften und einflussreiche Personen zu kritisieren, ja auch herauszufordern.

Das kann unter Umständen für (viele) Menschen anstößig oder beleidigend sein. Wann dabei „die Grenze“ überschritten wird, ist oft nicht einfach zu bestimmen. Es hängt auch viel von persönlichen Einstellungen und Ansichten ab.

Die Verfassung geht von einem weiten Maßstab aus: Das Zusammenleben in einer Demokratie und einer vielfältigen Gesellschaft fordert auch, dass jede und jeder bereit ist, andere Meinungen auszuhalten. Das gilt auch und gerade dann, wenn die eigenen Überzeugungen in Frage gestellt werden. Es gibt kein Recht auf ein „ungestörtes Leben“.

Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, welche Wirkungen z. B. beleidigende Äußerungen auf Menschen haben können (und gerade dafür gibt es auch Abhilfe). Aber es muss auch bedacht werden, wie schnell die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden kann, nur weil sich einzelne oder Gruppen (vor allem solche, die sich lautstark durchsetzen wollen) „beleidigt“ fühlen. Das Verbot bestimmter Meinungen kann dann sehr rasch zum Erliegen öffentlicher Diskussionen und damit des demokratischen Lebens führen. Gerade in unserer Zeit häufen sich die Beispiele, wo Meinungsfreiheit unter dem Hinweis auf „beleidigende“ oder „aufrührerische“ Meinungen eingeschränkt wird. Ziel ist dabei die Schwächung der Demokratie.

Wenn Journalistinnen und Journalisten eine Meinung, zum Beispiel in einem Kommentar, zum Ausdruck bringen, dürfen sie sehr weit gehen. Sie dürfen polemisch sein, übertreiben und sogar beleidigen. Anders ist es hingegen bei Tatsachenbehauptungen.

Der Kampf für (und um) Meinungsfreiheit war ein Kampf gegen die Macht der Fürsten, Kirchen und Behörden, die Denken und Sprechen von Menschen kontrollieren wollten. Neue Medien haben diese Macht immer wieder deutlich erkennbar gemacht und zu Veränderungen geführt.

https://www.unsereverfassung.at/wp-content/uploads/2017/02/Meinungsfreiheit_unsereVerfassung_2017.pdf

FAZIT: Diese Homepage sieht freie Meinungsäußerung als Bedingung für eine Demokratie.

Was sagt ein Anwalt dazu?

Üble Nachrede gemäß § 111 StGB

Wer eine andere Person

•einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung,

•eines unehrenhaften Verhaltens oder

•eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt,

kann mit einer Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe bestraft werden. Wichtig ist, dass der Vorwurf von zumindest einer dritten Person wahrgenommen wurde.

Wurde die Behauptung in den Medien, über Zeitung, Fernsehen oder Internet verbreitet, kann eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr ausgesprochen werden. Betreiber von Internetseiten, auf denen die Beleidigungen stattgefunden haben, können bei Rechtsverletzung zur Löschung aufgefordert werden.

Gelingt es dagegen dem Täter zu beweisen, dass seine Behauptungen wahr sind, kann er nicht verurteilt werden. Zudem kann der Täter auch straffrei ausgehen, wenn viele Gründe dafür sprechen, die Behauptungen für wahr zu halten. Bei Verbreitung falscher Behauptungen über Medien ist diese Rechtfertigung jedoch ausgeschlossen.

https://www.meinanwalt.at/rechtsnews/ueble-nachrede-verleumdung-beleidigung-welche-strafen-sind-moeglich

FAZIT: Beim Beispiel der „üblen Nachrede“ kann es zu einer Geldstrafe oder Gefängnisstrafe kommen. Bei einer Verbreitung über Medien erhöht sich die Gefängnisstrafe. Dies kann nur abgewehrt werden, wenn sich die Behauptungen als wahr herausstellen.

Graubereiche

Innenministerin Johanna Mikl-Leitner, 2008 noch ÖVP-Landesrätin von Niederösterreich, nannte den Vize-Landeshauptmann der SPÖ Josef Leitner einen „wildgewordenen Bluthund“, weil dieser einen Budgetentwurf ablehnte. Die Klage Leitners auf Beschimpfung wurde allerdings abgewiesen, da das Oberlandesgericht Wien entschied, der Ausdruck beziehe sich nicht auf die Person, sondern das Verhalten.

Wolfgang Fellner, Herausgeber von Österreich, wiederum nannte in seiner Zeitung den Kurier-Chefredakteur Helmut Brandstätter einen „journalistischen Bettnässer“ und kam damit durch. Grund: es lag ein Tatsachensubstrat vor, das noch als Kritik durchgehen kann. Das bedeutet, so lange die Beschimpfung im weitesten Sinne als Kritik gesehen werden kann, gibt es gute Chancen sich auf die Menschenrechtskonvention beziehen zu können und damit davonzukommen.

Satire darf ganz schön weit gehen und das soll sie auch. Die Kabarettisten Robert Stachel von Maschek und Florian Scheuba von den Staatskünstlern, der Chef der Satire-Nachrichtenseite „Die Tagespresse„, Fritz Jergitsch, sind sich auf Nachfrage unabhängig voneinander einig, dass Satire an“die da oben“ adressiert sein sollte und es vorrangig darum gehen muss, lustig zu sein. Tabus sollte es keine geben. Robert Stachel sagte dazu: „Wenn es wirklich so ein guter Schmäh ist, dass sich Tabuverletzungen auszahlen, dann zahlt man den Preis gerne.“

Maschek-Clips werden vor der Ausstrahlung vom ORF auf deren Rechtsmäßigkeit geprüft, weswegen sie sich auf sicherem Terrain bewegen. Einen Reiz ständig bis an die Grenzen des Gesetzes zu gehen, verspüren Maschek allerdings nicht. Einzig Florian Scheuba wurde einmal von Fiona Swarovski angeklagt, weil er einen Scherz über ihren angeblichen Kokainverbrauch machte. „Wenn man schon verklagt wird, hofft man, dass es wenigstens jemand Spannendes ist, aber das mit Fiona war eher unspektakulär. Sie hat die Klage dann auch wieder zurückgezogen.“

http://thegap.at/wann-verklagt-mich-strache/

FAZIT: Es gibt mehrere Graubereiche, die Satire scheint hier besonders beliebt zu sein.

 

Und kennen wir uns jetzt aus, was wir sagen dürfen?

Ein Gedanke zu „Freie Meinungsäußerung!?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.